VEREIN
Die Initiativgruppe Eine Welt e.V. Speyer ist ein eingetragener Verein, der die Idee und die Arbeit des Weltladen Speyer in allen Bereichen unterstützt und managt.
Möchten Sie die Initiativgruppe Eine Welt e.V. durch eine Spende unterstützen, überweisen Sie den gewünschten Spendenbetrag auf das Konto IBAN DE62 5479 0000 0000 0396 24 bei der Volksbank Kur- und Rheinpfalz (BIC GENODE61SPE). Für eine Spendenquittung schreiben Sie uns eine formlose E-Mail.
Möchten Sie Mitglied der Initiativgruppe Eine Welt e.V. werden, finden Sie hier unseren Antrag auf Mitgliedschaft. Ausfüllen und per E-Mail an uns zurückschicken oder im Laden abgeben und Teil des Weltladens werden!
40 Jahre Weltladen Speyer - Eine kleine Chronik
40 Jahre Weltladen mit viel Engagement, Ideen, Aktionen... Schaut selber!
Ehrenamtspreis der Stadt Speyer 2024
...für die Initiativgruppe Eine Welt Speyer! Wir freuen uns sehr.
Auf dem diesjährigen Bürgerschaftsfest der Stadthalle war auch der Weltladen mit einem Informationsstand in der Stadthalle vertreten.
"Die Suche nach Ehrenamtlichen ist an vielen Ständen offensichtlich", so schreibt die Rheinpfalz.
Auf diesem Bürgerschaftsempfang wurde auch die städtische Auszeichnung, der Ehrenamtspreis, verliehen. Auch die Initiativgruppe 'Eine Welt Speyer' wurde mit diesem Preis ausgezeichnet.
POLITISCHE AKTIVITÄTEN
#weltlaedengegenrechts
Auch die Weltläden nehmen klar Stellung gegen Hass und Diskriminierung. Wir wollen unsere Demokratie schützen. Deshalb heißt es auch für uns:
Nie wieder ist jetzt
Möchten Sie auch Teil dieser Bewegung werden, können Sie eine Fahne in unserem Laden zum Selbstkostenpreis von 11 € erwerben.
ÜBER UNS
Der Weltladen Speyer hat viele Gesichter. Jedes ist engagiert und in verschiedenen Bereichen tätig. Lernen Sie uns kennen!
Vorstand
Der Vorstand übernimmt eine Menge Verantwortung. Er trifft Entscheidungen, plant Sitzungen und Ereignisse und setzt die Planungen mit viel Engagement um.
Geschäftsführung
Unsere Geschäftsführung kümmert sich um den Einkauf sowie die Gestaltung und Präsentation in und um den Laden. Weitere Aufgaben sind die Buchhaltung und die Dienstplanerstellung.
Ladendienst
Im Ladendienst sind die meisten Mitarbeiter tätig, zu deren Aufgaben es gehört, Waren zu verräumen, Kunden zu beraten und natürlich der Verkauf der Waren.
Mitarbeitergruppe
Unsere Mitarbeiter-Gruppe fungiert als Ansprechpartner für alle ehrenamtlichen Mitarbeiter:innen und sorgt für den Austausch und Kontakt untereinander. Außerdem organisieren sie sowohl Klausur und Weiterbildungsmöglichkeiten als auch Ausflüge für die Mitarbeiter*innen.
Team Wissen & Bildung
Das Team Wissen und Bildung bietet alltagsnahe Workshops und Kurse zu verschiedenen Thematiken an - vorort im Weltladen oder auch in Schulen oder Gemeinden.
Team Politische Arbeit
Wir setzen uns für politische Arbeit ein. Hierzu gehören viele Veranstaltungen wie die Faire Woche und Weltladentag. Weiterhin sammeln wir Unterschrift im Rahmen bundesweiter Petitionen und machen regelmäßig auf verschiedene Spendenaktionen toller Vereine aufmerksam.
Vereinszeiten
Wir treffen uns regelmäßig jeden ersten Montag im Monat. Hier werden aktuelle Geschäftsthemen besprochen und Planungen für anstehende Veranstaltungen gemacht. Unsere Aktivitäten sind vielfältig, spannend und wichtig! Jeder bringt seine Ideen und sich mit ein. Entschieden wird gemeinsam.
Mitmachen
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, unsere Initiative und Gemeinschaft zu unterstützen. Dazu gehören beispielsweise ehrenamtliche Arbeit im Weltladen, Organisation kultureller Veranstaltungen oder Bildungsarbeit mit Kindern und Jugendlichen.
Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann rufen Sie uns im Weltladen unter 06232 - 78285 an oder schicken Sie eine E-Mail an info@weltladen-speyer.de und werden Teil des Weltladen Speyer!
Vereinssatzung
Satzung des Vereins „Initiativgruppe Eine Welt Speyer e.V.“§ 1 Name des VereinsDer Verein nennt sich „Initiativgruppe Eine Welt Speyer e.V.“§ 2 Sitz und GeschäftsjahrSitz des Vereins ist Speyer.Das Geschäftsjahr ist
Satzung des Vereins „Initiativgruppe Eine Welt Speyer e.V.“
§ 1 Name des Vereins
Der Verein nennt sich „Initiativgruppe Eine Welt Speyer e.V.“
§ 2 Sitz und Geschäftsjahr
Sitz des Vereins ist Speyer.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein fördert Entwicklungszusammenarbeit und Völkerverständigung durch das Eintreten für Frieden und soziale Gerechtigkeit und die Idee der Nachhaltigkeit. Seine Mitglieder setzen sich ein für partnerschaftliches Zusammenleben der Völker und gerechte Teilhabe aller an den Gütern und Chancen dieser Welt.
2. Dies geschieht durch:
finanzielle und materielle Unterstützung von gemeinnützigen Initiativen in Entwicklungsländern und hierzulande, welche dem unter Ziffer 1 genannten Ziel entsprechen
Förderung und Entfaltung eigener Aktivitäten, die ein Bewusstsein für weltweite Wirtschafts- und Entwicklungszusammenhänge in unserer Bevölkerung bilden.
Förderung und Entfaltung eigener Aktivitäten, die dazu geeignet sind, andere Kulturen und Lebenswirklichkeiten kennen zu lernen.
Förderung und Entfaltung eigener Aktivitäten, die sich gegen Rassismus, Diskriminierung und Menschenrechtsverletzung richten und zu Toleranz und Weltoffenheit führen.
Verbreitung und Förderung der Idee des Fairen Handels.
Bildung fördernde Maßnahmen, insbesondere durch Informationsveranstaltungen und Kooperation mit Schulen und Kirchen.
3. Tätigkeit des Vereins
Bei seiner Tätigkeit legt der Verein Wert auf die Zusammenarbeit mit allen sozialen, öffentlichen, privaten, kirchlichen und wissenschaftlichen Organisationen, die den in Absatz 1 beschriebenen Zielen des Vereins förderlich sind.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt in der Durchführung der in § 3 genannten Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch Förderung der Völkerverständigung und der Entwicklungshilfe. Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung des Vereins haben sie keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge können sowohl VereinsmitarbeiterInnen als auch Mitglieder des Vorstandes eine Aufwandsentschädigung sowie eine Ehrenamtspauschale erhalten.
Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben oder Geschäfte, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die dem Vereinszweck gemäß § 3 zustimmen.
Die Mitgliedschaft kann nur schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet bei natürlichen Personen der Vorstand. Eine Ablehnung wird vom Vorstand schriftlich begründet; in diesem Fall kann der oder die Betroffene die Mitgliederversammlung anrufen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet. Ebenso entscheidet die Mitgliederversammlung direkt bei Aufnahmeanträgen juristischer Personen.
Die Mitgliedschaft endet
durch Tod bei natürlichen Personen und Auflösung bei juristischen Personen,
durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds. Diese ist jeweils mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende des jeweiligen Kalendervierteljahres möglich.
Der Ausschluss eines Mitglieds ist möglich wegen Verstoßes gegen satzungsmäßige Pflichten oder groben Verstoßes gegen die Vereinsinteressen.
Er kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden, wenn der Ausschluss als Tagesordnungspunkt vorgesehen war, dem Mitglied die Vorwürfe und das Ausschlussverfahren vorher mitgeteilt, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und ihm bei der Mitgliederversammlung hierzu Rederecht eingeräumt worden war.
§ 6 Beitrag
Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Beitragshöhe und Beitragsmodus werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung,
der Vorstand,
Plenum.
§ 8 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins gemäß § 3,
Entgegennahme der Geschäfts- und Tätigkeitsberichte des Vorstands und des Kassenberichts,
Wahl und Entlastung des Vorstands,
Wahl der beiden Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglied sein dürfen alle zwei Jahre und jährliche Entgegennähme deren Prüfungsberichts,
Entscheidung über die Aufnahme und Inanspruchnahme von Darlehen, soweit die gesamten Darlehensverbindlichkeiten einen Betrag übersteigen, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wurde,
Beschlussfassungen über Satzungsänderungen,
Beschlussfassungen gemäß § 5,
Beschlussfassungen gemäß § 6,
Beschlussfassungen über sonstige Anträge,
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal im Jahr statt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr alle Mitglieder mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich oder in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Anträge eingeladen worden sind.
Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung nicht anders vorgesehen, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder oder mindestens ein Drittel der Mitglieder einen schriftlichen Antrag stellen.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Anwesenheitsliste und ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Protokollanten und einem der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste zulassen. Der Zulassung kann die Mitgliederversammlung widersprechen.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand sollte geschlechtsparitätisch besetzt sein und besteht aus vier Personen, die alle Vereinsmitglieder sein müssen.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist gemäß § 26 BGB allein vertretungsberechtigt.
Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann der Restvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen, bei der eine Nachwahl stattfindet. Dessen Amtsperiode dauert bis zu den nächsten turnusmäßig stattfindenden Neuwahlen.
Die Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen.
Eine Abwahl kann nur durch ein Misstrauensvotum, welches wie Anträge gemäß § 8, Ziffer 2 eingereicht werden muss, mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung erfolgen.
Die Vorstandsmitglieder entscheiden untereinander, wer vorrangig verantwortlich ist für die Tätigkeitsbereiche:
Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen, Plenen, Vorstandssitzungen, Personalführung,
politische Bildungsarbeit,
Repräsentationsaufgaben,
Interessensvertretung,
Öffentlichkeitsarbeit,
Aufsicht der Geschäfts- und Kassenführung.
Der Vorstand kann und soll zur Erfüllung seiner Aufgaben andere Personen, Arbeitsgruppen sowie Honorarkräfte beauftragen und Arbeitsverträge im Rahmen der Finanzkraft des Vereins abschließen.
§ 10 Plenum
Das Plenum findet möglichst regelmäßig mehrmals im Jahr statt.
Die Einladung erfolgt durch Aushang in den Vereinsräumlichkeiten.
Zur Erfüllung des in § 3 genannten Zwecks erarbeitet das Plenum Vorschläge für die
Durchführung einzelner Aktionen und Veranstaltungen und fördert die Umsetzung durch Vorbereitungshandlungen und Organisation.
Am Plenum nehmen mindestens ein Vorstandsmitglied, Vereinsmitglieder und MitarbeiterInnen teil, die nicht Vereinsmitglied sein müssen.
§ 11 Satzungsänderungen
Anträge auf Satzungsänderungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
Satzungsänderungsanträge müssen mit dem genauen Wortlaut bei der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit, für Änderung des § 3 eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Änderungen der Satzung, die die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit betreffen, können vom Vorstand beschlossen werden.
§ 12 Auflösung des Vereins
Eine Auflösung des Vereins bedarf eines schriftlichen Antrags an den Vorstand, der diesen bei der nächsten Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung setzen muss und dort einer Zweidrittelmehrheit aller Vereinsmitglieder. Die Zustimmung kann auch schriftlich erfolgen.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an das Bischöfliche Hilfswerk Misereor e.V. der Römisch katholischen Kirche, an die Aktion Brot für die Welt im Diakonischen Werk der EKD e.V., und an die steuerbegünstigte Körperschaft „medico international“, die es ausschließlich für die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit zu verwenden haben.
§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 23.05 .2011 beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen in Kraft.
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