Satzung des Vereins „Initiativgruppe Eine Welt Speyer e.V.“

§ 1 Name des Vereins

Der Verein nennt sich „Initiativgruppe Eine Welt Speyer e.V.“

§ 2 Sitz und Geschäftsjahr

Sitz des Vereins ist Speyer.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.

§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein fördert Entwicklungszusammenarbeit und Völkerverständigung durch das Eintreten für Frieden und soziale Gerechtigkeit und die Idee der Nachhaltigkeit. Seine Mitglieder setzen sich ein für partnerschaftliches Zusammenleben der Völker und gerechte Teilhabe aller an den Gütern und Chancen dieser Welt.

2. Dies geschieht durch:

  • finanzielle und materielle Unterstützung von gemeinnützigen Initiativen in Entwicklungsländern und hierzulande, welche dem unter Ziffer 1 genannten Ziel entsprechen
  • Förderung und Entfaltung eigener Aktivitäten, die ein Bewusstsein für weltweite Wirtschafts- und Entwicklungszusammenhänge in unserer Bevölkerung bilden.
  • Förderung und Entfaltung eigener Aktivitäten, die dazu geeignet sind, andere Kulturen und Lebenswirklichkeiten kennen zu lernen.
  • Förderung und Entfaltung eigener Aktivitäten, die sich gegen Rassismus, Diskriminierung und Menschenrechtsverletzung richten und zu Toleranz und Weltoffenheit führen.
  • Verbreitung und Förderung der Idee des Fairen Handels.
  • Bildung fördernde Maßnahmen, insbesondere durch Informationsveranstaltungen und Kooperation mit Schulen und Kirchen.

3. Tätigkeit des Vereins

Bei seiner Tätigkeit legt der Verein Wert auf die Zusammenarbeit mit allen sozialen, öffentlichen, privaten, kirchlichen und wissenschaftlichen Organisationen, die den in Absatz 1 beschriebenen Zielen des Vereins förderlich sind.

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt in der Durchführung der in § 3 genannten Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch Förderung der Völkerverständigung und der Entwicklungshilfe. Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung des Vereins haben sie keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge können sowohl VereinsmitarbeiterInnen als auch Mitglieder des Vorstandes eine Aufwandsentschädigung sowie eine Ehrenamtspauschale erhalten.

Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben oder Geschäfte, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die dem Vereinszweck gemäß § 3 zustimmen.
  2. Die Mitgliedschaft kann nur schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet bei natürlichen Personen der Vorstand. Eine Ablehnung wird vom Vorstand schriftlich begründet; in diesem Fall kann der oder die Betroffene die Mitgliederversammlung anrufen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet. Ebenso entscheidet die Mitgliederversammlung direkt bei Aufnahmeanträgen juristischer Personen.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Tod bei natürlichen Personen und Auflösung bei juristischen Personen,
    2. durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds. Diese ist jeweils mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende des jeweiligen Kalendervierteljahres möglich.
    3. Der Ausschluss eines Mitglieds ist möglich wegen Verstoßes gegen satzungsmäßige Pflichten oder groben Verstoßes gegen die Vereinsinteressen.
      Er kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden, wenn der Ausschluss als Tagesordnungspunkt vorgesehen war, dem Mitglied die Vorwürfe und das Ausschlussverfahren vorher mitgeteilt, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und ihm bei der Mitgliederversammlung hierzu Rederecht eingeräumt worden war.

§ 6 Beitrag

Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Beitragshöhe und Beitragsmodus werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. Plenum.

§ 8 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

  1. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    1. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins gemäß § 3,
    2. Entgegennahme der Geschäfts- und Tätigkeitsberichte des Vorstands und des Kassenberichts,
    3. Wahl und Entlastung des Vorstands,
    4. Wahl der beiden Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglied sein dürfen alle zwei Jahre und jährliche Entgegennähme deren Prüfungsberichts,
    5. Entscheidung über die Aufnahme und Inanspruchnahme von Darlehen, soweit die gesamten Darlehensverbindlichkeiten einen Betrag übersteigen, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wurde,
    6. Beschlussfassungen über Satzungsänderungen,
    7. Beschlussfassungen gemäß § 5,
    8. Beschlussfassungen gemäß § 6,
    9. Beschlussfassungen über sonstige Anträge,
    10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  2. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal im Jahr statt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr alle Mitglieder mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich oder in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Anträge eingeladen worden sind.

Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung nicht anders vorgesehen, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder oder mindestens ein Drittel der Mitglieder einen schriftlichen Antrag stellen.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Anwesenheitsliste und ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Protokollanten und einem der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste zulassen. Der Zulassung kann die Mitgliederversammlung widersprechen.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand sollte geschlechtsparitätisch besetzt sein und besteht aus vier Personen, die alle Vereinsmitglieder sein müssen.
  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist gemäß § 26 BGB allein vertretungsberechtigt.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Wiederwahl ist zulässig.
    Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann der Restvorstand  ein Ersatzmitglied für die restliche Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen, bei der eine Nachwahl stattfindet. Dessen Amtsperiode dauert bis zu den nächsten turnusmäßig stattfindenden Neuwahlen.

    Die Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen.

  4. Eine Abwahl kann nur durch ein Misstrauensvotum, welches wie Anträge gemäß § 8, Ziffer 2 eingereicht werden muss, mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung erfolgen.
  5. Die Vorstandsmitglieder entscheiden untereinander, wer vorrangig verantwortlich ist für die Tätigkeitsbereiche:
    Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen, Plenen, Vorstandssitzungen, Personalführung,
    politische Bildungsarbeit,
    Repräsentationsaufgaben,
    Interessensvertretung,
    Öffentlichkeitsarbeit,
    Aufsicht der Geschäfts- und Kassenführung.
  6. Der Vorstand kann und soll zur Erfüllung seiner Aufgaben andere Personen, Arbeitsgruppen sowie Honorarkräfte beauftragen und Arbeitsverträge im Rahmen der Finanzkraft des Vereins abschließen.

§ 10 Plenum

  1. Das Plenum findet möglichst regelmäßig mehrmals im Jahr statt.
    Die Einladung erfolgt durch Aushang in den Vereinsräumlichkeiten.
  2. Zur Erfüllung des in § 3 genannten Zwecks erarbeitet das Plenum Vorschläge für die
    Durchführung einzelner Aktionen und Veranstaltungen und fördert die Umsetzung durch       Vorbereitungshandlungen und Organisation.
  3. Am Plenum nehmen mindestens ein Vorstandsmitglied, Vereinsmitglieder und MitarbeiterInnen teil, die nicht Vereinsmitglied sein müssen.

§ 11 Satzungsänderungen

  1. Anträge auf Satzungsänderungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
  2. Satzungsänderungsanträge müssen mit dem genauen Wortlaut bei der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
  3. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit, für Änderung des § 3 eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  4. Änderungen der Satzung, die die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit betreffen, können vom Vorstand beschlossen werden.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Eine Auflösung des Vereins bedarf eines schriftlichen Antrags an den Vorstand, der diesen bei der nächsten Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung setzen muss und dort einer Zweidrittelmehrheit aller Vereinsmitglieder. Die Zustimmung kann auch schriftlich erfolgen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an das Bischöfliche Hilfswerk Misereor e.V. der Römisch katholischen Kirche, an die Aktion Brot für die Welt im Diakonischen Werk der EKD e.V., und an die steuerbegünstigte Körperschaft „medico international“, die es ausschließlich für die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit zu verwenden haben.

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 23.05 .2011 beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen in Kraft.